§ 34a GewO - Bewachungserlaubnis
Der § 34a der Gewerbeordnung (GewO) regelt die Anforderungen und Voraussetzungen für das Gewerbe der Bewachung von Leben und Eigentum. Unternehmen und Personen, die Sicherheits- und Wachdienste anbieten möchten, benötigen eine spezielle Erlaubnis, die in einem umfangreichen Prüfverfahren erteilt wird. Dazu gehört in der Regel die Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde sowie eine fachliche Sachkundeprüfung, die beim örtlichen Prüfungsamt oder bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt wird. Diese Prüfung umfasst Kenntnisse in den Bereichen Recht, Umgang mit Menschen und spezifische Anforderungen des Sicherheitsgewerbes. Der § 34a stellt somit sicher, dass Sicherheitsdienstleister qualifiziert und verantwortungsbewusst agieren.
Die § 34a-Bewachungserlaubnis wird benötigt, wenn man im Bereich der privaten Sicherheits- und Wachdienste arbeiten möchte. Dies umfasst Tätigkeiten wie:
Objektschutz und Werkschutz – Bewachung von Gebäuden, Anlagen und Firmengeländen.
Türsteher oder Eingangskontrolle – Kontrolle und Schutz von Personen an Eingängen, etwa in Clubs oder bei Veranstaltungen.
Geld- und Werttransporte – Sicherung und Transport von Bargeld oder wertvollen Gütern.
Personenschutz – Bewachung von Personen in speziellen Schutzlagen, oft als Bodyguard.
City-Streifen und Revierfahrten – Mobile Streifendienste, meist für mehrere Objekte in einem Gebiet.
Veranstaltungssicherheit – Absicherung von Events oder Großveranstaltungen.
Die Erlaubnis ist zwingend notwendig, um sicherzustellen, dass die Personen in diesem Bereich rechtlich und fachlich qualifiziert sind und ein grundlegendes Verständnis für Sicherheit, Rechtsfragen und Deeskalation haben.